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Zuordnung Leiharbeitnehmer

Der BFH hat sich mit dem Thema der Zuordnung und dem Ansatz von Fahrtkosten bei Leiharbeitsverhältnissen beschäftigt. Nach Auffassung des BFH (entgegen dem BMF) ist im Fall einer Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG (lohnsteuerrechtlicher) Arbeitgeber der Verleiher (BFH vom 12.5.2022 VI R 32/20). Maßgebliches Arbeitsverhältnis für die Frage, ob der Arbeitnehmer einer betrieblichen Einrichtung i. S. des § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 EStG dauerhaft zugeordnet ist, ist das zwischen dem Arbeitgeber (Verleiher) und dem (Leih-)Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis. Besteht der Einsatz des Arbeitnehmers bei dem Entleiher in wiederholten, aber befristeten Einsätzen, fehlt es an einer dauerhaften Zuordnung i. S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG. Die täglichen Fahrten zum Entleiher sind im Rahmen der Reisekosten steuerlich zu berücksichtigen.

Praxishinweis

Die Überlassung von Arbeitnehmern ist vorübergehend bis zu einer Überlassungshöchstdauer nach § 1 Abs. 1b AÜG zulässig. Der Verleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen; der Entleiher darf denselben Leiharbeitnehmer nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate tätig werden lassen. Eine dauerhafte Zuordnung ist gegeben, wenn das Dienstverhältnis auf einen anderen Arbeitgeber ausgelagert wird und der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des neuen Beschäftigungsverhältnisses oder länger als 48 Monate weiterhin an seiner früheren Tätigkeitsstätte des bisherigen Arbeitgebers tätig werden soll (sog. Outsourcing). Entsprechendes gilt, wenn ein Leiharbeitnehmer ausnahmsweise dauerhaft (nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG, „bis auf Weiteres“ also unbefristet, für die gesamte Dauer des Leiharbeitsverhältnisses oder länger als 48 Monate) in einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Entleihers tätig werden soll. Die Regelungen des § 1 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. Abs. 1b Arbeitnehmerüberlassungsgesetz entfalten für das Steuerrecht keine Wirkung (Rz. 21 BMF vom 25.11.2020).

Stand: 27. Januar 2023

Bild: Naj - stock.adobe.com

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