Colt & Partner – die Musterkanzlei von Atikon

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Ergänzungen zur Inflationsausgleichsprämie

Die IAP wird in Zukunft noch ein Thema sein. Sie wird oft aus anderen Gründen als erforderlich gezahlt. Das BMF hat mit den obersten Finanzbehörden der Länder die FAQ zur IAP erstellt. Es werden in erster Linie steuerliche Fragen zum persönlichen und sachlichen Umfang der Steuerbefreiung beantwortet. Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern eine IAP bis zu einem Betrag von € 3.000,00 im Zeitraum vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialabgabenfrei gewähren. In den letzten beiden Aktualisierungen wurden folgende Hinweise ergänzt:

  • Arbeitslohn von dritter Seite - Es wird für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nicht beanstandet, wenn die IAP als Arbeitslohn von dritter Seite, zum Beispiel durch ein verbundenes Unternehmen im Konzern, geleistet wird (Nr. 8a FAQ).
  • Leistungen von ausländischen Arbeitgebern - Die Steuerbefreiung kommt auch dann zur Anwendung, wenn ein im Ausland ansässiger Arbeitgeber seinem in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmer eine IAP gewährt, soweit die weiteren Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllt sind. (Nr. 8b FAQ).
  • Nutzung für Überstunden - Der Inflationsbezug der Leistung muss erkennbar sein. In den Fällen, in denen im Zeitpunkt der Vereinbarung oder der Zusage der Sonderzahlung kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Vergütung von Überstunden besteht (also lediglich die Möglichkeit des Freizeitausgleichs gegeben ist), ist die Steuerbefreiung einer IAP zulässig (Nr. 15 FAQ).
  • Weihnachtsgeld als IAP unzulässig - Eine Zahlung von Weihnachtsgeld weist als solche nicht den erforderlichen Inflationsbezug auf, sodass eine steuerfreie Auszahlung ausgeschlossen ist (Nr. 11 FAQ).
  • Die Steuerbefreiung findet auf dauerhafte Lohnerhöhungen keine Anwendung (Nr. 5a FAQ).
  • Die Steuerbefreiung gilt bis zur Höhe von insgesamt € 3.000,00 auch für mehrere (Teil-)Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im begünstigten Zeitraum gewährt (Nr. 5b FAQ).

Stand: 26. Juli 2023

Bild: Andrey Popov - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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