Werbung und die 255-Euro-Grenze
Die Werbung auf dem privaten Pkw unter Ausnutzung der Freigrenze im § 22 EStG war bzw. ist ein beliebtes Gestaltungsmodell im Rahmen der Nettolohnoptimierung. Nun hat sich erneut der BFH damit auseinandergesetzt. Mit der aktuellen Entscheidung des BFH dürfte dieses Modell gestorben sein. Ein Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten Pkw des Arbeitnehmers ist durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und damit Arbeitslohn, wenn dem „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Bei 255-Euro/Jahr-Verträgen fehlt es am eigenständigen wirtschaftlichen Gehalt des Vertrags. Ist das für die Werbung gezahlte Entgelt als Arbeitslohn zu beurteilen, scheidet eine überwiegend eigenbetriebliche Veranlassung der Zahlung regelmäßig aus (BFH vom 21.6.2022 VI R 20/20).
Praxishinweis
Eine Veranlassung durch das individuelle Dienstverhältnis ist zu bejahen, wenn die Einnahmen dem Empfänger mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis zufließen und sich als Ertrag der nichtselbständigen Arbeit darstellen, wenn sich die Leistung des Arbeitgebers also im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweist. Dagegen liegt kein Arbeitslohn vor, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Die Ausgestaltung der Mietverträge ist ein starkes Indiz für die steuerliche Beurteilung. Für eine Anerkennung müssten folgende Merkmale mindestens enthalten sein, um die „Werbung“ in den Vordergrund zu stellen:
- Verpflichtung, den Pkw in einem bestimmten Umfang zu nutzen
- Angaben über mindestens zu fahrende jährliche oder monatliche Kilometerleistung
- ein zeitlicher Umfang, in dem das Auto im öffentlichen Verkehr bewegt werden muss
- eine Regelung, ob bzw. wo das Auto im öffentlichen Parkraum sichtbar abgestellt werden muss
Stand: 26. April 2023
Erscheinungsdatum:
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