Colt & Partner – die Musterkanzlei von Atikon

Bitte beachten Sie, dass es sich bei Colt & Partner um eine fiktive Kanzlei, welche für Demo-Zwecke verwendet wird, handelt. Besuchen Sie Atikon im Web!

Seitenbereiche
Immer aktuell,
immer informiert

Übergang von der Durchschnittssatzbesteuerung zur Regel-Umsatzbesteuerung

Vorsteuerabzug

Landwirtinnen und Landwirte werden bei Wegfall der Voraussetzungen für die Durchschnittssatzbesteuerung durch Überschreitung der maßgeblichen Umsatzgrenze von € 600.000,00 (§ 24 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz/UStG) mit der Regelbesteuerung konfrontiert. Oder sie beantragen die Regelumsatzbesteuerung, was ihnen nach § 24 Abs. 4 UStG möglich ist. Der (zwangsweise) Übergang zur Regelbesteuerung hat zwar den Vorteil des künftig möglichen vollständigen Vorsteuerabzugs gegenüber dem bisher nur pauschalierten Vorsteuerabzug. Für den Übergangszeitraum gilt es jedoch, einige Besonderheiten zu beachten.

Vollständiger und pauschalierter Vorsteuerabzug

Angenommen, der Landwirt möchte oder muss ab 2024 die Regelbesteuerung anwenden. Bis 31.12.2023 unterlag er noch der Durchschnittssatzbesteuerung. Weiter angenommen, es fand im letzten Jahr ein Leistungsbezug statt, welcher im Zusammenhang mit einem in 2024 getätigten Ausgangsumsatz steht. In diesem Fall geht dem Landwirt die in diesem Leistungsbezug enthaltene Vorsteuer verloren. Denn durch die in 2023 geltende Durchschnittssatzbesteuerung besteht im Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs kein vollständiges Vorsteuerabzugsrecht. Dies gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs feststeht, dass die angeschafften Wirtschaftsgüter im Folgejahr wegen Überschreitung der Umsatzgrenze zum Regelsteuersatz veräußert werden müssen. Stattdessen können für in 2023 getätigte Eingangsumsätze - je nach Art der Lieferung - entweder 5,5 % oder 9,0 % der Bemessungsgrundlage als Vorsteuer abgezogen werden. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die erstmalig nach dem Übergang zur allgemeinen Besteuerung verwendet werden (Abschn. 15.1 Abs. 5 Satz 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass UStAE).

Rechnungsdatum/Lieferdatum

Für die zeitliche Abgrenzung des Vorsteuerabzugsrechts ist der Zeitpunkt der empfangenen Lieferung/sonstigen Leistung maßgeblich, nicht die Zahlung des Entgelts bzw. das Datum der Rechnung.

Stand: 13. März 2024

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

© Countrypixel - stock.adobe.com
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.